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Anhängelast MCV 7 Sitze
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Graf Dracula
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Modell: Laureate 1.5 dCi Limousine & MCV&Duster

Beitrag Verfasst am: 23.07.2007, 03:41     Titel: Anhängelast MCV 7 Sitze  
Anhängelast MCV 7 Sitzer

Die zulässige Stützlast beträgt bei allen Modellen 75

Die zulässige Dachlast beträgt bei allen Modellen 80 (inklusive Trägerelement)

1.4 KS0A-KS0C-KS0M Leergewicht: 1195; Zulässige Anhängelast, ungebremst 635; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
1.6 KS0F-KS0B-KS0D-KS0H Leergewicht: 1195; Zulässige Anhängelast, ungebremst 635; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;

1.6 16V KS0L-KS0P-KS0M Leergewicht: 1225; Zulässige Anhängelast, ungebremst 650; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;

1.5 dCi KS0K-KS0O-KS0Y Leergewicht: 1245; Zulässige Anhängelast, ungebremst 660; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
1.5 dCi KS0J Leergewicht: 1255; Zulässige Anhängelast, ungebremst 665; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;

Diese Angaben gelten für Fahrzeuge die für den Deutschen Markt bestimmt sind.
_________________
Gruß Richard

7. Inter. Dacia Treffen 15.06.2012-17.06.2012
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oldi



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Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau

Beitrag Verfasst am: 27.07.2007, 14:10     Titel:  
... und auch hier gilt wieder:

Unabhängig von der zulässigen Anhängelast ist das laut
Fahrzeugschein ausgewiesen "Gesamtgewicht des Zuges"
zu beachten.
Dadurch kann sich die Anhängelast erheblich reduzieren.

MfG
Oldi
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Graf Dracula
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Beiträge: 3652
Modell: Laureate 1.5 dCi Limousine & MCV&Duster

Beitrag Verfasst am: 27.07.2007, 23:43     Titel:  
Hallo Oldi,

Danke für den Hinweiß, ich nahm es als selbst verständlich an.
_________________
Gruß Richard

7. Inter. Dacia Treffen 15.06.2012-17.06.2012
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oldi



Anmeldedatum: 23.06.2007
Beiträge: 744
Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau

Beitrag Verfasst am: 30.07.2007, 12:43     Titel:  
... um ehrlich zu sein: Für mich war das nicht selbstverständlich.

Und ich bin erst bei einer Verkehrskontrolle durch die Bobbys
darauf aufmerksam gemacht worden Surprised
So genau habe ich mir den Fahrzeugschein nicht angesehen.
Denn früher gab es diese Einschränkung in den Papieren nicht.

Da gab es das max. Gewicht des Auto's und die max. Anhängelast -
Ende der Ansage, denn damit war alles klar.

Aber jetzt muß man noch hin- u. herrechnen und macht sich dabei
vielleicht blöderweise das Auto leichter um einen schweren Hänger,
den man evtl. nicht leichter machen kann, ziehen zu können.

Ob das sinnvoll ist Confused

MfG
Oldi
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mcgrymelon



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Beiträge: 123
Modell: MCV 1.5dCi 63kW Laureate

Beitrag Verfasst am: 06.08.2007, 09:41     Titel:  
oldi hat Folgendes geschrieben:
... und auch hier gilt wieder:

Unabhängig von der zulässigen Anhängelast ist das laut
Fahrzeugschein ausgewiesen "Gesamtgewicht des Zuges"
zu beachten.
Dadurch kann sich die Anhängelast erheblich reduzieren.


Moin,

wie darf ich denn das verstehen ?
Als Gesamtgewicht des Zuges würde ich jetzt mal
annehmen, 1300kg für das Auto + 1300kg für den
Anhänger. Wären wir bei 2,6to. Wo ist das Problem ?
Zumindest für die alten Klasse 3 Führerscheine seh ich
da keine Probleme.
Die neue Klasse B ist da evtl. angeschissen, aber sonst?

Oder bezieht sich das darauf, dass die Anhängelast NIE
größer sein dürfte als das tatsächliche Gewicht des Zugfahrzeugs?

Fragende Grüße,

Thorsten
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oldi



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Beiträge: 744
Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau

Beitrag Verfasst am: 10.09.2007, 13:39     Titel:  
mcgrymelon hat Folgendes geschrieben:
. . .
Oder bezieht sich das darauf, dass die Anhängelast NIE
größer sein dürfte als das tatsächliche Gewicht des Zugfahrzeugs?

Fragende Grüße,

Thorsten


. . . nein, lieber Torsten.

Das in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebene "Gesamtgewicht
des Zuges", dort abgekürzt als "ZUL.GES-GEW.D.ZUGES MAX ... KG"
ist das, was man max. inkl. Hänger bewegen darf.

Also PKW plus Anhänger bilden den "ZUG" und die dürfen insgesamt nicht
schwerer sein als das, was in den Papieren steht.

Bei mir (MCV 1.6 Lauréate) stehen dort 2.650 kg.

Es dürfen meines Wissens dazu noch geringfügige Toleranzen nach oben
"ausgenutzt" werden - doch da weiß der TÜV besser Bescheid.

MfG
Oldi

Pardon für meine späte Antwort. Ich war lange nicht in dieser "Ecke" des
Forums.
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Renneur
Moderator
Moderator


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Beiträge: 1964
Modell: MEINE LOLO ist sooo schööön! MCV Lauréate 1.6 MPI 7-Sitzer weiß!

Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 09:39     Titel:  
Zitat:
Als Gesamtgewicht des Zuges würde ich jetzt mal
annehmen, 1300kg für das Auto + 1300kg für den
Anhänger. Wären wir bei 2,6to. Wo ist das Problem ?

Ja, das habe ich auch erst jetzt verstanden, nachdem ich mir den FZ-Schein durchgelesen habe.
Das Problem ist folgendes:
1300 für das Auto + 1300 für den Hänger ist soweit richtig - wobei 1300 für das Auto das Leergewicht ist,1300 für den Hänger das Zul.Gesamtgewicht. Wenn ich also mein Auto voll beladen habe (zB. noch 500 kg zugeladen), dann darf ich keinen Hänger mehr mit 1300 fahren, sondern nur noch bis 800!!! Und das ist wirtklich nicht verständlich - weil ein schwereres Auto nunmal besser auf der Straße liegt als ein leichteres, und jetzt sol keiner behaupten, es gehe um die Zugkraft des Wagens, weil die reicht allemal...

Also kurz zusammengefaßt, soweit ich das richtig verstanden habe:

Mit leerem Auto darf ich einen Hänger fahren, der soviel wiegt wie im FZ-Schein angegeben ist - wenn das Auto beladen ist, muß der Hänger um genausoviel leichter sein! (Hier keine genaue Zahlen, da diese vom Modell abhängen!) Noch zu beachten wären gewisse Toleranzen von max 100 Kg, die ggf erlaubt sein können (alle Angaben ohne Gewähr!)

Es grüßt euch...
...der Renneur!

PS: Was noch - wie mcgrymelon schon angemerkt hat - zu bedenken ist:
Die neue Führerscheinklasse 3 darf maximal einen Hänger ziehen, dessen Zul. GesGew. das Leergewicht des Zugfzgs nicht überschreitet. Aufpassen!
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nelathom
Moderator
Moderator


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Modell: Dacia Logan MCV 1.6 16V - Marineblau

Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 10:42     Titel:  
Hi, renneur, das ist m.E. nicht ganz richtig.
Egal ob Auto voll oder leer, das zul. Gesamtgewicht des Zuges zählt immer.
Das zul Ges.gew. des MCV liegt glaub ich bei 1,8 t, ges Gew. des Zuges bei 2,6 t.
Bleiben 0,8 t zul. ges.Gew. für den Anhänger übrig Exclamation
_________________
Gruß
Nelathom




*Wär Dipp- & Rechscheirbfleher fidnet, tarf sie pehalden*
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oldi



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Beiträge: 744
Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau

Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 11:40     Titel:  
nelathom hat Folgendes geschrieben:
. . .
Bleiben 0,8 t zul. ges.Gew. für den Anhänger übrig Exclamation


. . . so sehe ich das.
Oder, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, 500 kg in's Auto plus
300 kg der Gesamt-Hänger.; oder 400 kg in's Auto und 400 kg
der Gesamt-Hänger usw.

MfG
Oldi
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mcgrymelon



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Beiträge: 123
Modell: MCV 1.5dCi 63kW Laureate

Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 13:44     Titel:  
Moin Jungs,

mit Verlaub, da muss man meiner Meinung nach eine grundlegende Unterscheidung machen:

1. Bezüglich der Fahrerlaubnis.
2. Bezüglich der Konformität hinsichtlich StVZO

zu 1:
Je nach FS-Klasse dürfen z.B. Leute mit Klasse B nur Anhänger bis max. zGG von XXX kg mitführen.
Die XXX weiss ich nicht genau, glaube aber es sind weniger als 800kg. Klasse BE beinhaltet dann wiederum
Anhänger ohne Gewichtsbegrenzung. Desweiteren kommt da noch eine Begrenzung auf IMHO auf soundsoviel
Tonnen zGG des kompletten Zuges zum Tragen. Die alte Klasse 3 durfte danach laut landläufiger Meinung bis 7,5to
führen...
Das war und ist aber nur die halbe Wahrheit, denn die Klasse 3 beinhaltet alle Fahrzeuge, die nicht durch
eine der anderen Klassen 1,2,4,5 abgedeckt sind. Klasse 2 beschreibt dabei Kfz mit einem zGG von mehr als 7,5 to
einschließlich Zugfahrzeugen mit aufgesatteltem Anhänger (= Sattelzüge!!!), nicht jedoch die Kombination von 7,5 to
LKw und einem Anhänger. Da kommt nämlich das nächste interessante: Anhänger dürfen bei durchgehender Brems-
anlage (damit sind dann z.B. Druckluft betriebene Bremsanlagen gemeint, wo der Anhänger am Zugfahrzeug
angeschlossen ist) bis zum 1,5 fachen des zGG des Zugfahrzeugs wiegen.
Nach StVZO § 34 Absatz 4.3 dürfen Anhänger mit Doppelachsen deren Abstand weniger als 1m beträgt bis 11 to wiegen.

Macht daher für FS Klasse 3 folgende Kombination möglich: 7,49 to LKw + 11 to Doppelachs-Anhänger mit durchgehender
Bremsanlage = 18,49 Tonnen !!!


zu 2:
Da sind wir dann bei der eigentlichen Diskussion. Dabei sind folgende Gewichte von Interesse:
a) zGG des Zugfahrzeugs
b) zGG des Anhängers

In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht dazu unter Punkt F.1 bzw. F.2 das zGG des Zugfahrzeugs,
nicht des Zuges ! Das zGG des Zuges ist nur für den FS interessant (siehe 1.) !
Unter dem Punkt O.1 steht das Gewicht einer technisch zulässigen Anhängelast (gebremst).
Unter dem Punkt O.2 steht das Gewicht einer technisch zulässigen Anhängelast (ungebremst).

Daher sind die Voraussetzungen für einen regulären Betrieb von Fahrzeug und Anhänger:
zGG des Anhängers gemäß Punkt O.x, je nachdem ob der Anhänger eine Auflaufbremse hat (O.1)
oder ein ungebremster Nachläufer ist (O.2).

Ich hoffe, damit zur Diskussion klärend beigetragen zu haben.

Thorsten
FS Kl. 3 seit 01.03.1990
FS Kl. 2 seit 01.03.1993
FS Kl. 1 seit 14.04.1998
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Graf Dracula
Admin
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Modell: Laureate 1.5 dCi Limousine & MCV&Duster

Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 13:54     Titel:  
Hallo Thorsten,

da hast Du schon recht nur sprechen wir von Herstellerangaben was das Fahrzeug laut Hersteller darf.

Die Angaben von Dir spiegeln die einzelnen Führeschein-Verordnungen wieder die jeder einzelne für sich hat.

Da gibt es freilich die unterschiedlichen Klassen und Alters-Rechte keine Frage.
_________________
Gruß Richard

7. Inter. Dacia Treffen 15.06.2012-17.06.2012
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mcgrymelon



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Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 18:10     Titel:  
@Richard

ja und leider muss ich gestehen, dass ich nach meinem Post erst erfahren habe, dass es für
Fahrzeuge neueren Baujahrs wohl auch einen Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil 1
gibt, der etwas zum zGG des Zuges aussagt. Da kann ich leider nicht mitreden, da mein
R19 mit baujahr 1994 halt etwas älter ist lachen

Gruß,

Thorsten
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PX200E
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Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 20:45     Titel:  
Hallo

alles unklar Confused Confused Confused

Generell gilt , das was als zGG im Schein/Brief eingetragen ist , darf nicht überschritten werden.

zGG = Auto+Hänger

dazu kommt noch wann ich meinen Führerschein gemacht habe.

Wer nach dem 1.1.1999 die Klasse B erworben hat, darf ein Auto mit einem bis 750 Kilogramm schweren Anhänger oder eine Zugkombination aus Auto und Hänger mit maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht führen.
Im zweiten Fall darf der Hänger das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Für schwerere Hänger ist der Führerschein BE erforderlich. Fein raus ist, wer einen alten Führerschein Klasse 3 (Neue Klasse: CE 79) besitzt. Der darf auch Hänger über 750 Kilogramm ziehen. Einschränkungen: Das zulässige Gesamtgewicht des maximal dreiachsigen Zuges darf nicht mehr als zwölf Tonnen betragen, wobei das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen liegen darf. Ebenso darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

Alles klar Confused Confused Confused
_________________
schöne Grüße Johannes

Ein Freund ist jemand, der die Melodie Deines Herzens kennt und sie Dir vorsingt, wenn du sie vergessen hast...
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Renneur
Moderator
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Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 23:06     Titel:  
Hallo Thorsten, ich denke, so ganz richtig liegst du da nicht:

zu 1.:
Zitat:
Je nach FS-Klasse dürfen z.B. Leute mit Klasse B nur Anhänger bis max. zGG von XXX kg mitführen.
Die XXX weiss ich nicht genau, glaube aber es sind weniger als 800kg.

Das stimmt zwar, aber Klasse B reicht auch dann, wenn ZulGesGew des Hängers kleiner ist als Leergew. des Fahrzeugs!

zu 2.:
Zitat:
Das zGG des Zuges ist nur für den FS interessant

Bist du dir da so sicher? Das würde ich gerne mal irgendwo amtlich sehen!
Es kann ja nicht sein, daß sich das auf den Führerschein bezieht, sonst müsste ja gleich da stehen "Sie dürfen das Fahrzeug nicht fahren", weil es könnte ja sein, daß jemand keinen Führerschein hat, oder?
Bei mir steht auf jeden Fall in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) unter Punkt 22: Zul. Ges-Gew d. Zuges Max. 2650 Kg. Da muß ich mich wohl dran halten, oder? Also wenn ich die Anhängelast ausnutzen will, dann nur mit leerem Fahrzeug!

Es grüßt...
...der Renneur!
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mcgrymelon



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Beitrag Verfasst am: 30.09.2007, 23:19     Titel:  
hi Renneur,

da hast Du wohl leider mit dem MCV die A-Karte gezogen. Punkt 22 ist soviel ich jetzt
recherchiert habe der Punkt Ausnahmen und Ergänzungen. Wenn da drin steht, dass
das zGG eines Zuges max. 2,6 to betragen darf, dann sieht es wohl so aus.

Aber sicher gut zu wissen, auch für andere Anhängerfahre ! Gut, dass das Thema
hier erörtert wurde.

Grüße,
Thorsten
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