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Graf Dracula
Admin



Anmeldedatum: 21.06.2007
Beiträge: 3652
Modell: Laureate 1.5 dCi Limousine & MCV&Duster
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Verfasst am: 23.07.2007, 03:33
Titel: Anhängelast MCV 5 Sitze
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Anhängelast MCV 5 Sitzer
Die zulässige Stützlast beträgt bei allen Modellen 75
Die zulässige Dachlast beträgt bei allen Modellen 80 (inklusive Trägerelement)
1.4 KS0A-KS0C-KS0E Leergewicht: 1165; Zulässige Anhängelast, ungebremst 620; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
1.6 KS0F-KS0B-KS0D-KS0H Leergewicht: 1165; Zulässige Anhängelast, ungebremst 620; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
1.6 16V KS0L Leergewicht: 1195; Zulässige Anhängelast, ungebremst 635; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
1.6 16V KS0P-KS0M Leergewicht: 1230; Zulässige Anhängelast, ungebremst 650; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
1.5 dCi KS0J-KS0K-KS0O-KS0W-KS0Y Leergewicht: 1205; Zulässige Anhängelast, ungebremst 640; Zulässige Anhängelast, gebremst(1) 1300;
Diese Angaben gelten für Fahrzeuge die für den Deutschen Markt bestimmt sind. _________________ Gruß Richard
7. Inter. Dacia Treffen 15.06.2012-17.06.2012
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oldi

Anmeldedatum: 23.06.2007
Beiträge: 744
Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau
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Verfasst am: 27.07.2007, 14:11
Titel:
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... und auch hier gilt wieder:
Unabhängig von der zulässigen Anhängelast ist das laut
Fahrzeugschein ausgewiesen "Gesamtgewicht des Zuges"
zu beachten.
Dadurch kann sich die Anhängelast erheblich reduzieren.
MfG
Oldi
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MichaelMCV

Anmeldedatum: 02.07.2007
Beiträge: 401
Modell: MCV Laureate 16V Platingrau
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Verfasst am: 27.07.2007, 20:01
Titel:
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| oldi hat Folgendes geschrieben: | ... und auch hier gilt wieder:
Unabhängig von der zulässigen Anhängelast ist das laut
Fahrzeugschein ausgewiesen "Gesamtgewicht des Zuges"
zu beachten.
Dadurch kann sich die Anhängelast erheblich reduzieren.
MfG
Oldi |
Hehehehe eben....... Kommt immer noch darauf an, wer im "Zug" sitzt......... :D :D :D
Gruß Micha _________________ It´s only Rock´n Roll
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Graf Dracula
Admin



Anmeldedatum: 21.06.2007
Beiträge: 3652
Modell: Laureate 1.5 dCi Limousine & MCV&Duster
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Verfasst am: 27.07.2007, 23:45
Titel:
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Auch dies nahm ich als selbst verständlich an.
Danke, für den Hinweiß. _________________ Gruß Richard
7. Inter. Dacia Treffen 15.06.2012-17.06.2012
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oldi

Anmeldedatum: 23.06.2007
Beiträge: 744
Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau
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Verfasst am: 30.07.2007, 15:56
Titel:
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| MichaelMCV hat Folgendes geschrieben: |
Hehehehe eben....... Kommt immer noch darauf an, wer im "Zug" sitzt......... :D :D :D
Gruß Micha |
... da ist gewiß was d'ran ... :)
MfG
Oldi
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jgmueller

Anmeldedatum: 30.03.2009
Beiträge: 35
Modell: MCV 2 Laureate 1,6 16V
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Verfasst am: 19.04.2009, 17:29
Titel:
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Hallo,
zum Thema Gesamtzuggewicht hatte ich mal mit Dacia Deutschland und dem Kraftfahrtbundesamt
Kontakt aufgenommen. Mir ging es um das sehr niedrige Gesamtzuggewicht des MCV, da wir einen
Wohnwagen haben, welcher 1350 kg zul. Gesamtgewicht hat. Die 50 kg Übergewicht zur max. Anhänge-
last des MCV ist in Ordnung, da die max. Stützlast dem Zugfahrzeug zugerechnet wird. Wenn man von
den Leergewichten des Wohnwagen und des MCV aus geht, so kann ich gerade noch 230 kg einladen.
Da muss man schon bei weiteren 4 Personen ( Fahrer ist im Leergewicht des MCV inkl. ) und Hund über-
legen, wer zu Hause bleibt. Obwohl........................
Bei vielen Wagen französischen Ursprungs ( man möge mir diese Wortwahl verzeihen ) ist das Gesamt-
zuggewicht niedriger als z.B. bei deutschen Herstellern.
Ich habe also Dacia Deutschland angeschrieben ob nicht eine Erhöhung der Angabe möglich ist. Anbei die
Antwort :
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.03.2009.
Über Ihr Interesse an unseren Dacia Modellen freuen wir uns sehr.
Nach den uns vorliegenden Informationen, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass eine Auflastung des
Dacia Logan MCV 1.6 16V nicht möglich ist.
Gern lassen wir Ihnen eine aktuelle Broschüre unseres Dacia Logan MCV über einen Dacia Vertragspartner
zukommen. Dieser gibt Ihnen einen ersten Eindruck über Design, Qualität und Ausstattung. Hierfür genügt
eine kurze Rückmeldung.
Für weitere Fragen und Wünsche stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Und da ich mit dieser Antwort nicht wirklich zufrieden war, habe ich das KBA angeschrieben, wie es sich nun mit
Gesamtzuggewicht verhält. Gibt es dabei z.B. auch eine Steigung zu beachten ( wie bei der max. Anhängelast ) etc.
Anbei Antwort ( Auszug ) :
.......Die dort genannten Anhängelasten berechnen sich aus dem tatsächlichen Gesamtgewicht des jeweiligen Anhängers abzüglich der Stützlast, weil diese dem ziehenden Fahrzeug „angelastet“ wird. Sie entsprechen damit der Summe der tatsächlichen Achslasten eines mitzuführenden Anhängers.
Der Begriff „Anhängelast“ wird im Straßenverkehrsrecht nicht näher definiert. Im Schrifttum wird jedoch übereinstimmend davon ausgegangen, dass darunter nur das tatsächliche Gewicht mitgeführter Anhänger, nicht deren zulässiges Gesamtgewicht zu verstehen ist. Diese Auslegung wird durch verschiedene Kommentare zur StVZO und richterlichen Entscheidungen gestützt.
Die zulässigen Anhängelasten an PKW und LKW (ausgenommen sind Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen) wird in § 42 StVZO festgelegt. Sie beträgt bei PKW maximal soviel wie das zulässige Gesamtgewicht, bzw. bei Geländefahrzeugen maximal das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichtes höchstens aber 3500 kg, es sei denn, der Fahrzeughersteller beschränkt die Anhängelast auf einen niedrigeren Wert. Dies ist bei den meisten Fahrzeugen der Fall, d. h., die Anhängelast wird in der Regel von Fahrzeughersteller aufgrund der konstruktiven Merkmale des jeweiligen Fahrzeugtyps festgelegt.
Die zulässige Zuggesamtmasse bezieht sich grundsätzlich nur auf die angegebene Anhängelast bei 12 % Steigung (siehe § 42 StVZO Erläuterung 20).
§ 42 StVZO Erläuterung 20
EWG-Typgenehmigung – Angabe einer weiteren amtlich als zul erklärten Anhängelast.
Im Rahmen der Erteilung der EWG-Typgenehmigung für M1-Fahrzeuge (PKW) ist auch die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 92/21/EWG zu prüfen und zu bestätigen. Nach Anhang I Abschnitt 4.3.4 dieser Richtlinie muss ein Kfz, das einen Anhänger zieht, diese Fahrzeugkombination – beladen bis zu ihrer zulässigen Gesamtmasse – an einer Steigung von 12 % innerhalb von 5 Minuten fünfmal anfahren können.
Gemäß § 42 Abs 1 ist es jedoch zulässig, einen weiteren amtlich für zulässig erklärten Wert für die Nutzer bzw Fahrzeughalter festzulegen und in Ziffer 33 der Fahrzeug-Papiere*) einzutragen. Entsprechend der bisherigen Praxis im Rahmen der Erteilung der ABE ist dabei eine Steigung von mindestens 8 % zu Grunde zu legen. Unberührt bleibt selbstverständlich die Forderung der EWG-Typgenehmigung, die auf Grund der Vorschriften der Richtlinie 92/21/EWG von einer Steigung von 12 % ausgeht. Nur die hierbei ermittelte höchstzulässige Anhängelast ist in die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der BERili 70/156/EWG einzutragen. (1994)
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
So, schade also. Damit bleibt der MCV im Urlaub zu Hause und der Wohnwagen wird wie immer vom Galaxy gezogen.
Gruss
Jörg
[Edit:nelathom - 19.04.2009-18:16 = Farbe geändert, da weiß schlecht lesbar]
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oldi

Anmeldedatum: 23.06.2007
Beiträge: 744
Modell: Logan Limo, 1.6, 8V, azurblau u. MCV 1.6, 16V, ozeanblau
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Verfasst am: 04.06.2010, 18:44
Titel:
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. . . erst nach knapp 14 Monaten bin ich wieder auf diese Rubrik
gestoßen und möchte mich bei @jgmueller für diese wirklich sehr
interessanten Infos bedanken.
Ein Bekannter, der den Kauf eines MCV zum Zwecke des Anhän-
gens eines Wohnwagens in Erwägung zieht, hatte mich um meine
diesbezügliche Meinung gefragt.
Er wird wohl auf "Plan B = Transit" ausweichen . . .
MfG
Oldi
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